Satzung

Satzung

Satzung des Kulturvereins Möhnesee e.V.


§ 1
Der Verein führt den Namen „Kulturverein Möhnesee e.V.“. Er hat seinen Sitz in Möhnesee und ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar zum Zwecke der Förderung des kulturellen Lebens
a) durch eigene Veranstaltungen kultureller Art
b) durch Unterstützung kultureller Veranstaltungen von Vereinen, Gruppierungen, sonstigen Organisationen und Institutionen im Gemeindegebiet
c) durch Verwaltung und Erhaltung des Alten Fachwerkhauses Stockebrand
d) durch Förderung und Organisation von Ausstellungen
e) durch Bewahren des Andenkens von heimischen Künstlern

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, natürliche Personen aber nur, wenn sie volljährig sind. Über die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang der Entscheidung an Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt – dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen – oder Ausschluss. Der Ausschluss ist von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. Er ist zulässig wegen Vereins schädigenden Verhaltens und wegen Beitragsrückstand 14 Tage nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließen.


§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin, dem Kassenwart/ der Kassenwartin und dem Schriftführer/ der Schriftführerin.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung berechtigt, darunter mindestens ein Vorsitzender.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sechs Mitglieder an.

§ 7
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies durch einen schriftlichen,
begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.


§ 8
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied mit zu unterzeichnen ist.


§ 9
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung hat die Jahresrechnung entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, jedoch
mit 3/4 der anwesenden Mitglieder die Beschlüsse über Satzungsänderungen, An- und Verkauf von Grundstücken und über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 10
Beim Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt keine Auszahlung der geleisteten Beiträge. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Kein Mitglied erhält Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Dabei sind, soweit vom Vereinszweck her zulässig, die Wünsche von Spendern über die Verwendung ihrer Spenden zu berücksichtigen.


§ 11
Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen des Vereins wird einem
gemeinnützigen Verein, der kulturelle oder karitative Zwecke verfolgt, ausgekehrt.